ABC

Arierparagraph

Gemeint ist der § 3 des Gesetzes über die Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, nach dem niemand Beamter (Professor, Lehrer, Polizist, Richter, Krankenhausarzt,  Staatsanwalt, Postbeamter,  Vollzugsbeamter, Verwaltungsbeamter, Bahnbeamter usw.) werden oder bleiben konnte, der nicht »arischen oder artverwandten Blutes« war. Das setzte einen Abstammungs-nachweis bis zu den Großeltern voraus. Diese Bestimmung wurde von den »Deutschen Christen«, der NS-nahen Mehrheit des Protestantismus, auch auf die Berufung zum  Pastor übertragen, später generell auch auf die Zulassung zum Studium.

Außerplanmäßiger Professor

Im Gegensatz zu einem ordentlichen Professor hat ein außerplanmäßiger Professor keinen Lehrstuhl. Es handelt sich vielmehr um einen Titel, den eine Hochschule einem Wissenschaftler verleihen kann. Dieser Titel begründet kein Dienstverhältnis, wird aber durchaus an Personen verliehen, die in einem Dienstverhältnis zur Hochschule stehen, zum Beispiel Akademischen Räten. Privatdozenten, die längere Zeit an einer Hochschule tätig sind, können auch zu außerplanmäßigen Professoren ernannt werden.

Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

Das am 29.6.1956 in Kraft getretene BEG sollte Probleme klären, die durch das vorangegangene Bundesergänzungsgesetz (BErgR, siehe unter Wiedergutmachung) entstanden waren. Es erweiterte die Tatbestände, für die Entschädigung beantragt werden konnte, und den berechtigten Personenkreis, schloss aber weiterhin Personen mit Wohnsitz im Ausland von Entschädigung aus sowie Zwangsarbeiter, Kommunisten, Sinti und Roma, Euthanasie-Opfer, Zwangssterilisierte und Homosexuelle. Auch die Novellierung des BEG von 1965 brachte einige Verbesserungen und die Verlängerung von Fristen, galt aber ebenfalls nicht für Verfolgte außerhalb der Reichsgrenzen von 1937 (das heißt des sogenannten Altreiches). Einzige Ausnahme waren die nach Israel ausgewanderten osteuropäischen Juden (Abkommen mit Israel).

Bundesgesetz zur Wiedergutmachung im öffentlichen Dienst (BWGöD)

Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes.