Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

Das am 29.6.1956 in Kraft getretene BEG sollte Probleme klären, die durch das vorangegangene Bundesergänzungsgesetz (BErgR, siehe unter Wiedergutmachung) entstanden waren. Es erweiterte
die Tatbestände, für die Entschädigung beantragt werden konnte, und den berechtigten Personenkreis, schloss aber weiterhin Personen mit Wohnsitz im Ausland von Entschädigung aus sowie Zwangsarbeiter, Kommunisten, Sinti und Roma, Euthanasie-Opfer, Zwangssterilisierte und Homosexuelle. Auch die Novellierung des BEG von 1965 brachte einige Verbesserungen und die Verlängerung von Fristen, galt aber ebenfalls nicht für Verfolgte außerhalb der Reichsgrenzen
von 1937 (das heißt des sogenannten Altreiches). Einzige Ausnahme waren die nach Israel ausgewanderten osteuropäischen Juden (Abkommen mit Israel).