Reichsbürgergesetz

Das Reichsbürgergesetz teilte die Einwohner des Deutschen Reiches in zwei Kategorien: die Reichsbürger, die arischen Blutes sein mussten, und die Staatsangehörigen. Nur die Reichsbürger verfügten nominell über die bürgerlichen Rechte. Damit war eine Zwei-Klassen-Gesellschaft geschaffen und zumindest in den Verwaltungskarteien eine säuberliche Ausgrenzung (lat.: Diskriminierung)  der Juden erreicht, was den späteren „Zugriff“ (um die Polizeisprache zu verwenden) erheblich erleichterte. Staatsangehörige durften nicht die nationalen Symbole (Hakenkreuz, Hitlergruß, Reichsflagge) benutzen.